Am 14. Mai 2020 standen im Bundestag das unechte Bestellerprinzip und die Deckelung der Verkäuferprovision auf 1,68 Prozent zur Abstimmung. Beides wurde abgelehnt. Stattdessen hat die Große Koalition einen Kompromiss beschlossen.
Ende 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft, welches am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Zukünftig gilt der Grundsatz, dass im Fall der Doppeltätigkeit die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst– mit oder ohne Auftrag –ins Boot geholt wurde. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen, mit dem Verkäufer eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer etwas zahlen soll. Damit hat der Bundestag grundsätzlich das gesetzlich umgesetzt, was in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird. Der Makler also als fairer Mittler zwischen den Parteiendes Kaufvertrages handelt. Das Gesetz sieht die Doppeltätigkeit zwar als Leitbild vor, eine einseitige Interessenvertretung zugunsten von Käufer oder Verkäufer soll aber auch weiterhin möglich bleiben. Mit dem Beschluss des Bundestages wurde dem Bestellerprinzip, dass eine zwingende einseitige Interessenvertretung zu Folge gehabt hätte, gleichzeitig eine Absage erteilt - vorerst. Der Antrag der Grünen, der eine Deckelung der Provision auf 1,68 % (netto) und ein Bestellerprinzip vorsah, ist gescheitert. Unabhängig von zukünftigen politischen Strömungen kommt es jetzt auf die Branche an, ob es ihr gelingt, die Neuregelung umzusetzen. Schlägt dies fehl, wird die Diskussion um das Bestellerprinzip sicherlich auch deswegen wieder entflammen.
Quelle: IVD | Stand: 14. Mai 2020